Allgemeine Geschäftsbedingungen
Übernahme der Kosten für die Hebammenberatung durch die gesetzliche Krankenkasse:
Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V. Diese werden von der Hebamme oder deren Vertretung direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet. Leistungen, deren Umfang über die Obergrenze des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V hinausgehen (Überschreitung des Budgets), werden privat in Rechnung gestellt. Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin über das Erreichen der Obergrenze rechtzeitig zu informieren.
Privatpatientinnen erhalten die Rechnung von der Hebamme. Die Gebühren richten sich nach der Hebammen-Privat-Gebührenordnung von Bremen. Die Kostenerstattung von Hebammenleistungen durch private Kassen variieren z.T. stark. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife. Die Leistungserbringerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären. Die Hebammenrechnung ist sofort zu bezahlen. Die Leistungsempfängerin ist zur fristgerechten Zahlung verpflichtet, unabhängig von der Erstattung der Krankenversicherung bzw. der Beihilfe.
Eigenanteil für die Hebammenberatung (Kosten für die Versicherte):
(1) Kann keine gültige Mitgliedschaft bei der angegebenen Krankenkasse festgestellt werden, stellt die Notdiensthebamme die entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung. In diesem Falle wird entsprechend der Hebammen-Privat-Gebührenordnung Bremen der 1,9 fache Satz in Rechnung gestellt.
(2) Gleiches gilt, wenn die Obergrenze von erstattungsfähigen Leistungen durch Inanspruchnahme mehrerer Hebammen überschritten werden. Gibt die Leistungsempfängerin dies bereits vor Vertragsabschluss bekannt, so erhält sie eine Privat-Rechnung, in Höhe des Vergütungsanspruchs für gesetzlich versicherte Frauen entsprechend dem Versorgungsvertrag nach §134a SGBV über die Versorgung mit Hebammenhilfe. Wird dies erst später bekannt, so ist die Notdiensthebamme berechtigt, den 1,9 fachen Satz in Rechnung zu stellen.
Kosten für die Online-Kurse:
Unsere Kurse entsprechen dem aktuellen Hebammenstand und unterscheiden sich (soweit diese dort vorgesehen sind) inhaltlich nicht von den Anforderungen des Versorgungsvertrages der gesetzlichen Krankenkassen. Die Kurse können von der Notdiensthebamme nicht direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden. Deshalb stellt die Notdiensthebamme beim Kauf eine Rechnung aus, die die Versicherte bei ihrer Krankenkasse einreichen kann. Viele Krankenkassen übernehmen diese Kosten ganz, oder anteilig. Die Erstattung erfolgt direkt an die Versicherte.
Die Erstellung der Online-Kurse ist aufwändig und wurde von der Notdiensthebamme mit viel Liebe und Fürsorge gemacht. Die aktuellen wissenschaftlichen Leitlinien wurden berücksichtigt. Regelmäßig werden die Kurse geprüft. Änderungen in den medizinischen Leitlinien sollen berücksichtigt werden. Deshalb kann es sein, dass einzelne Module ausgetauscht werden. Dies wird jeweils vermerkt, so dass die Schwangere/Mama weiß, ob sie einzelne Module noch einmal wiederholen sollte.
Kurszeit:
Die Kurse stehen der Käuferin unterschiedlich lange zur Verfügung. Wir unterscheiden dabei zwischen Kursen, die in der Schwangerschaft relevant sind (bspw. Geburtsvorbereitungskurs) und Kursen für die Säuglingszeit (bspw. Rückbildungskurs). Kurse, die für die Schwangerschaft geeignet sind, werden bis zur Geburt frei geschaltet. Bei allen Kursen ist angegeben, wie lange der Zugang frei geschaltet ist. Der Zugang zur jeweiligen privaten Facebook-Gruppe hat keine zeitliche Befristung.
Nutzung des Online-Kurses:
Der Kauf des Kurses ermöglicht den persönlichen Zugang und erlaubt die persönliche Nutzung. Eine Weitergabe, Kopie oder Vervielfältigung ist nicht gestattet. Bei einer Zuwiderhandlung verpflichtet sich die Käuferin, den entstandenen Schaden auszugleichen. Die Käuferin haftet für die Sicherheit ihres Zugangs zu dem Online-Kurs.